Die Logopädie der THERAPIEZEIT in Leverkusen

Die Logopädie Leverkusen Sprachtherapie Stimmtherapie umfasst die Diagnostik, Behandlung und Prävention von Störungen in den Bereichen Sprache, Sprechen, Stimme, Schlucken und Hören.
Wir als Logopäd:innen begleiten Menschen jeden Alters mit ihren persönlichen Zielen und Wünschen bei der Behandlung aller Arten von Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- und Hörstörungen. Die Beratung unserer Patient:innen und deren Angehörigen gehört ebenfalls zu unserem breiten Tätigkeitsfeld.
Für die logopädische Therapie ist eine Verordnung notwendig, die von Ärzt:innen folgender Fachrichtungen ausgestellt werden kann, z.B.:
- Allgemeinmedizin
- Kinder- und Jugendmedizin
- Pädaudiologie / HNO
- Zahnmedizin/Kieferorthopädie
- Neurologie
- Phoniatrie
Auf Grundlage des Anamnesegesprächs und der durchgeführten standardisierten Diagnostik gestalten wir unsere logopädischen Therapien bei THERAPIEZEIT individuell, alltagsnah und evidenzbasiert.
Behandlung von Erwachsenen

- Aphasie
- neurologische bedingte Sprachstörung, z.B. nach Schlaganfall
- Sprechapraxie
- neurologisch bedingte Sprechstörung, z.B. nach Schlaganfall
- Dysarthrie / Dysarthrophonie
- neurologisch bedingte Sprechstörung, z.B. bei Morbus Parkinson
- Redeflussstörungen, z.B. Stottern/Poltern
- Dysphonie
- funktionell, organisch oder psychogen bedingte Beeinträchtigung der Stimmfunktion, z.B. als Berufssprecher
- Dysphagie
- neurologisch und organisch bedingte Schluckstörung, z.B. bei Demenz oder Amyotrophe Lateralsklerose (ALS)
- Fazialisparese
- neurologisch bedingte Gesichtslähmung, z.B. nach Schlaganfall
- Myofunktionelle Störungen
- Funktionsstörung der Lippen-, Zungen- und Gesichtsmuskulatur
Bei der Logopädie Leverkusen Sprachtherapie Stimmtherapie werden die Kosten für gesetzlich versicherte Kinder und Jugendliche in der Regel vollständig von den Krankenkassen übernommen. Für gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren beträgt der Eigenanteil 10% der Behandlungskosten plus 10€ Gebühr je Verordnung. Ist eine Befreiung der Zuzahlungspflicht vorhanden, muss der Eigenanteil nicht bezahlt werden, sofern uns eine Kopie des Befreiungsausweises vorliegt.















